SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Audi Club Zwickau (im Folgenden ACZ e.V. genannt). Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“ Er hat seinen Sitz in Zwickau (Anschrift: Crimmitschauer Straße 110, 08058 Zwickau).
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Amtssprache ist Deutsch.
§ 2 Vereinszweck und Vereinstätigkeit
1. Der ACZ e.V. ist ein Zusammenschluss der Marken Audi, Auto Union, DKW, Wanderer, Horch und NSU. Dieser Club widmet sich dem Erhalt und der Pflege der historischen Substanz und der Tradition sowie den Belangen der Neuwagenbesitzer dieser Marken. Der ACZ besteht aus den Sparten Auto Union, NSU, Audi Classic und Audi Sport.
2. Zweck des ACZ e.V. ist die Aufrechterhaltung dieser aufgeführten Marken. Der ACZ e.V. bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, Meinungen und Erfahrungen über technische, historische und sportliche Themen auszutauschen und an Veranstaltungen der Marken teilzunehmen und solche selbst zu organisieren. Der ACZ e.V. ist nicht auf einen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er vertritt die Interessen der Mitglieder.
§ 3 Mittel des ACZ e.V.
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein (Anmeldeformular).
2. Mit Abgabe der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeerklärung wird der Eintrittswille erklärt. Die Übermittlung des Formulars kann auf allen Wegen erfolgen (schriftlich, digital, persönlich).
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme im ACZ e.V. Gibt es keine Einwände, wird die Mitgliedschaft, mit Zahlungseingang der Aufnahme- und Mitgliedsgebühr wirksam.
4. Der ACZ e.V. behält sich vor, in außergewöhnlichen Fällen, eine Mitgliedschaft abzulehnen.
5. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur zum Ende eines Beitragsjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist
(Absatz 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand des ACZ e.V. erforderlich.
§ 6 Sonstiges Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereinsmitglieds endet mit der Vollbeendigung seiner Liquidation.
2. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus wichtigem Grund ist möglich, insbesondere bei satzungswidrigem Verhalten, einem Verstoß gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder weitere Gründe wie z.B. die Gefährdung des Ansehens des ACZ e.V., der Mitglieder oder die Störung des Vereinslebens. Über den Ausschluss entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen der Vorstand. Die Entscheidungsfindung hat objektiv und unter Berücksichtigung aller relevanten Umständen zu erfolgen. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.
3. Ein weiterer Grund für den Ausschluss aus dem Verein, ist die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zwei erfolglosen Mahnungen.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied bei dessen Abwesenheit durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
6. Bei Todesfall eines Mitgliedes
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit wird in einer gesonderten Beitragsordnung durch den Vorstand festgelegt.
3. Eine Aufnahmegebühr wird einmalig zum Beginn der Mitgliedschaft fällig.
§ 8 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen. Über ihre Aufnahme entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. § 4 der Satzung findet insoweit keine Anwendung.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht (§ 7 der Satzung) freigestellt.
3. Es stehen ihnen weder aktive noch passive Wahlrechte zu. Sie sind nicht stimmberechtigt.
4. Die Mitgliedschaft endet entsprechend § 6 Absatz 6 der Satzung mit dem Tod des Ehrenmitglieds.
§ 9 Organe des ACZ e.V. sind:
1. der Vorstand (§ 10 und § 11 der Satzung)
2. die Mitgliederversammlung (§ 12 der Satzung)
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die sich in den 1. bis 4. Vorstand gliedern.
2. Jeder vertritt den ACZ e.V. allein. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der 4.Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der 3. Vorsitzende weiter nur bei Verhinderung auch des 2. Vorsitzenden, der 4 Vorsitzende ausschließlich bei Verhinderung des 3. Vorsitzenden.) auszuüben.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
4. Legt ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf der regulären Wahlperiode sein Amt nieder, übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder dessen/deren Rechte und Pflichten bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann das/die freigewordene(n) Amt/Ämter kommissarisch auch neu besetzen. Die Niederlegung des Amtes muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und kann nicht zurückgenommen werden.
5. Der Verein wird von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern nach außen rechtsverbindlich vertreten.
§ 11 Die Vorstandswahl
1. Als Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden. Sie müssen Mitglied des ACZ e.V. sein. Personen, die für den Konzern der AUDI AG entgeltlich tätig sind, sind nicht wählbar.
2. In jedem Jahr werden nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder gewählt.
3. Um die versetzten Amtszeiten der Vorstandsmitglieder zu erreichen, kann jedes Vorstandsmitglied einmalig für einen Amtszeit 1 oder 3 Jahren gewählt werden.
4. Die Vorstandswahl erfolgt in der Hauptversammlung. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch Mehrheitsentscheid durch Wahlbeteiligte gewählt. Hierzu wird vor der Wahl eine Kandidatenliste erstellt. Vorschläge hierzu macht die Mitgliederversammlung. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim durch Stimmzettel. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
5. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet
a. mit dem Ausscheiden aus dem Verein,
b. mit dem Ende seiner Mitgliedschaft bei dem Verein
c. mit dem Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung
6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b. Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
c. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres
2. Der Vorstand hat einmal im Jahr der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Post- bzw. E-Mailadresse.
§ 14 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Geheim muss abgestimmt werden, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des ACZ e.V. (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des ACZ e.V. (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen sind für das Mehrheitsverhältnis nicht mitzuzählen.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 16 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
3. Über die Verteilung des Vereinsvermögens entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.
§18 Vergütung der Organmitglieder und Aufwendungsersatz
1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass dem Vorstand die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EstG gewährt wird.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den ACZ e.V. gegen einen angemessen Vergütung Honorierungen an Dritte vergeben.
3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung gelten gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§19 Datenschutz und Rechte
1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgten im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
3. Mit Aufnahme in den Verein, stimmt das Mitglied automatisch der Veröffentlichung von Fotos in der Presse, auf der Internet-Seite, sowie auf den Seiten sozialer Netzwerke des Vereins zu.
4. Der Widerruf dieser Zustimmung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
5. Werden dem Verein Medien durch Mitglieder (Bild-, Videomaterial o.ä.) zur Verfügung gestellt, tritt dieses Mitglied die alleinigen Nutzungsrechte an den jeweiligen Dateien automatisch ab.
6. Die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstandenen Vorlagen, Ideen, Medien oder Werbeartikel sind Eigentum des Vereins.
7. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger sind verpflichtet, die jeweils geltenden Datenschutzgesetze zu beachten. Diese Pflicht besteht auch über das Amtsende hinaus
§20 Veranstaltungen und Haftungsausschluss
1. Der Verein organisiert entsprechend des Jahresplanes Veranstaltungen, Versammlungen und Treffen zur Förderung des Zusammenhaltes sowie des Austausches unter den Mitgliedern.
2. Die Veröffentlichung geplanter Termine erfolgt auf der Internetseite des Vereins, in Mitgliedergruppen bzw. schriftlich.
3. Entsprechend §19 Abs. 3 erklärt sich das Mitglied mit der Teilnahme an Veranstaltungen mit der Speicherung und Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial einverstanden.
4. Der Verein als Veranstalter und der Vorstand haften nicht für Unglücksfälle oder Krankheiten, die Teilnehmern, Begleitern oder Zuschauern während der Veranstaltung zustoßen.
5. Weiterhin ist die Haftung des Vereins und des Vorstandes für entstandene Sachschäden ausgeschlossen.
6. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und unter Beachtung geltenden Rechts (insbesondere §1 StVO – Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme!).
7. Wird trotz mehrfachen Hinweisen und Ermahnungen eine Veranstaltung durch ein Mitglied gefährdet, kann ein Ausschluss von der Veranstaltung erfolgen.
§ 21 Inkrafttreten
1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form vom Vorstand Audi Club Zwickau e.V. (Abk. ACZ e.V.) vorgestellt worden und tritt sofort in Kraft.
Zwickau, den 27.03.2022 Ort, Datum